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Wahlhelfer sein - für die Demokratie aktiv werden

Wahlhelfer werden
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Wahlhelfer werden

Lebendige Demokratie lebt von der Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger. Wahlen sind das Fundament unserer Demokratie. Volks- und Bürgerentscheide sind Instrumente der unmittelbaren Demokratie, bei denen die Stimmberechtigten direkt Einfluss nehmen und entscheiden können. Ohne eine große Zahl ehrenamtlicher Wahlhelfer wäre es nicht möglich, Wahlen und Abstimmungen (Europa-, Bundestags-, Landtags-, Kommunalwahlen, Volksentscheide auf Landesebene und Bürgerentscheide auf kommunaler Ebene) durchzuführen. Ein Wahlehrenamt übernehmen zu können, ist daher eine ehrenvolle Aufgabe.

Zu den Aufgaben als Mitglieder der Wahlvorstände oder als Hilfskräfte bei der Durchführung der Wahl zählen beispielsweise:

  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
  • Mitarbeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen

  • müssen ihr Amt unparteiisch wahrnehmen, zum Beispiel dürfen sie während ihrer Tätigkeit kein Zeichen sichtbar tragen, das auf ihre politische Überzeugung hinweist,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen über die bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten schweigen und
  • dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen

 

Voraussetzungen

Sie müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

Dies gilt nicht für Gemeindebedienstete, die bei der Landtagswahl und bei Kommunalwahlen zu Mitgliedern der Wahlvorstände berufen werden können. Nähere Informationen zur Wahlberechtigung finden Sie im Kapitel "Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)" bei der jeweiligen Wahlart.

 

Verfahrensablauf

Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer oder Wahlhelferin bei Ihrer Gemeinde melden. Für Ihren Einsatz können Sie einen Wunschwahlbezirk angeben.

Wenn sich nicht genügend Freiwillige, die die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wahlhelfer erfüllen, für eine Wahl melden, kann die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, Sie als Wahlhelfer oder Wahlhelferin berufen. Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Wahl eine Mitteilung über den Wahlbezirk sowie weitere Informationen zum genauen Ablauf am Wahltag.

Als Wahlhelfer oder Wahlhelferin sind Sie ehrenamtlich tätig. Sie dürfen diese Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

Für die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin können Sie eine Entschädigung erhalten.

 

Erforderliche Unterlagen

Bei Ablehnung der Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin aus wichtigen Gründen: Nachweise für diese Gründe wie beispielsweise ein ärztliches Attest.

 

Hinweise

Vor dem Wahltag kann eine Schulung stattfinden. Wahlhelfer und Wahlhelferinnen müssen am Wahltag schon vor Öffnung der Wahllokale oder vor Beginn ihrer Schichtim jeweiligen Wahllokal anwesend sein, um Vorbereitungen zu treffen.

Während des Wahltages erfolgt die Anwesenheit in der Regel in Schichten.

Nach Schließung der Wahllokale müssen alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen anwesend sein, bis alle Stimmen ausgezählt sind.

Bei Kommunalwahlen kann auch noch am nachfolgenden Werktag ausgezählt werden.

 

Rechtsgrundlagen

Bundeswahlgesetz

  • §§ 8 - 11 Wahlorgane

Bundeswahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Europawahlgesetz:

  • § 5 Wahlorgane

Europawahlordnung

  • § 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
  • § 9 Ehrenämter
  • § 10 Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld

Landtagswahlgesetz

  • §§ 10, 13 - 18 Wahlorgane

Landeswahlordnung

  • §§ 3 - 9 Wahlorgane

Kommunalwahlgesetz:

  • § 14 Wahlvorstände
  • § 15 Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände
  • § 39 Wahlkosten

Kommunalwahlordnung

  • § 22 Wahlvorstände