Amtliche Beglaubigungen
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Abschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:
- genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift oder Kopie beglaubigt wird
- Feststellung, dass die Abschrift oder Kopie mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Unterschrift der Person, die die Beglaubigung durchführt und das Dienstsiegel
- wenn das Ausgangsdokument nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist: Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift oder Kopie nur bei der angegebenen Behörde vorgelegt werden darf
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Vorgänge
Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Amtliche Beglaubigungen finden Sie auch im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein: